Allgemeine Geschäftsbedingungen

FRACHTbahn Traktion GmbH, Stand: 11.11.2023

1. Geltungsbereich und Vereinbarung der AGB:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verrichtungen der FRACHTbahn (als Auftragnehmer: beauftragter Beförderer) im Verkehr mit Unternehmen, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Transportgeschäft im weiteren Sinne zusammenhängende Geschäfte handelt. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von FRACHTbahn nicht ausdrücklich (schriftlich) anerkannt werden, sind unwirksam, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Auftraggeber kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Aufträgen, Korrespondenzstücken und sonstigen Mitteilungen enthalten wären. Die Vereinbarung dieser AGB berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie zum Beispiel die CIM.

2. Geltende Bestimmungen und Durchführung der Leistungen

Die Durchführung von Dienstleistungen erfolgt ausschließlich auf Grund der, für den jeweiligen Bereich gültigen rechtlichen Grundlagen. Das sind unter anderem:

– EisbBFG
– CIM, AVV, UIC Verladerichtlinien, RID, GGBG
– AÖSp

3. Angebote, Preise & Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend bis zum Festabschluss und gelten auf Grund der zum Abgabezeitpunkt gültigen Lohn- und Materialkosten, sowie Wechselkursen. Angebote und Projektunterlagen sind geistiges Eigentum des Anbieters, dürfen ohne Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und können vom Anbieter jederzeit zurückverlangt werden.

Alle angegebenen Preise verstehen sich stets als Nettopreise in Euro, in denen die Mehrwertsteuer noch nicht enthalten ist.

Ein Dienstleistungsvertrag gilt dann als abgeschlossen, wenn der Kunde mündlich oder schriftlich einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Bei Auftragserteilung senden wir unsere Frachtbriefinstruktionen. Mit der Übernahme dieser Frachtbriefinstruktionen in die Frachtpapiere gilt unser Angebot als akzeptiert und wir als beauftragt. Änderungen und Ergänzungen zum Angebot treten nur in Kraft, wenn diese auch schriftlich bestätigt wurden.

4. Einsatz von Erfüllungsgehilfen

FRACHTbahn ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen einzusetzen, insbesondere die Durchführung der Beförderung ganz oder teilweise einem oder mehreren ausführenden Beförderern übertragen. FRACHTbahn wird bei der Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers/Frachtführers walten lassen.

5. Transportbehinderungen, Verkehrsbeschränkungen

Bei Transportbehinderungen (Verkehrsbeschränkungen) kann die Ausführung der Transportleistung ganz oder teilweise eingestellt werden. Der Auftraggeber muss über derartige Hindernisse informiert werden und gegebenenfalls entsprechende Weisungen erteilen.

6. Frachtbrief, Transportdokumente

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist vom Kunden/Auftraggeber ein CIM-Frachtbrief bzw. ein CUV-Wagenbrief auszustellen. Der vom Kunden/Auftraggeber vollständig ausgestellte Frachtbrief/Wagenbrief gilt als Transportauftrag. Erteilt der Kunde/Auftraggeber den Transportauftrag ohne Verwendung eines Frachtbriefs/Wagenbriefs, haftet er für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher im Transportauftrag enthaltener Angaben. Um den Transport entsprechend sichern zu können, hat der Kunde/Auftraggeber bei Lebens- und Futtermitteltransporten oder deren Verpackungen, den Vermerk „Lebensmittel, Futtermittel oder Kontaktmaterial“ am Frachtbrief anzubringen. 

7. Geeignete Wagen, Ladeeinheiten, Verfügbarkeit

FRACHTbahn stellt, sofern vereinbart, für den Transport geeignete Wagen und Ladeeinheiten zur Verfügung, sofern die Verfügbarkeit gewährleistet werden kann und der Verwendungszweck/Bestimmungsort den Einsatz des gewünschten Wagens erlaubt. Die beigestellten Wägen befinden sich in einem technischen Zustand und sind so sauber, wie es die angestrebte Art des Transportes verlangt. Dabei behält sich FRACHTbahn das Recht vor, Wagen eines ähnlichen Typs bereitzustellen, falls der vom Auftraggeber verlangte Wagentyp nicht zur Verfügung steht.

8. Vom Auftraggeber gestellte Transportmittel

Für die Verwendung von Wagen, Ladeeinheiten als Beförderungsmittel gilt der „allgemeine Vertrag für die Verwendung von Güterwagen“ (AVV). Der Auftraggeber gewährleistet, dass nur solche Wagen übergeben werden, die über eine, für die gesamte Transportdauer aufrechte, Genehmigung verfügen, mangelfrei sind und den Instandhaltungsvorschriften des ECM entsprechen.

9. Nicht verwendete Wagen, Ladeeinheiten

Für einen bestellten, aber nicht verwendeten Wagen oder eine Ladeeinheit wird in jedem Fall ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Mietentgeltes für die Dauer bis zum Wiedereinsatz, verrechnet.

10. Ladevorschriften

Dem Kunden/Auftraggeber obliegt die Verladung und die Entladung, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, umfasst im kombinierten Verkehr die Verlade- und Entladepflicht des Kunden/Auftraggebers auch den Umschlag der intermodalen Transporteinheit (ITE) auf den bzw. vom Wagen. Bei der Verladung und der Entladung sind die Vorgaben der UIC Verladerichtlinien (abrufbar unter: https://uic.org/freight/wagon-issues/loading-rules) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. FRACHTbahn ist berechtigt, Wagen und ITE auf betriebssichere Verladung zu überprüfen. Besteht eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut, wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung behindert, wird FRACHTbahn den Kunden/Auftraggeber auffordern, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist FRACHTbahn berechtigt, auch die Rechte entsprechend Art. 22 CIM geltend zu machen. Der Kunde/Auftraggeber akzeptiert die Feststellung einer allfälligen Überschreitung des Gesamtgewichts bzw. Lastgrenze oder einer Achslastüberschreitung durch Messergebnisse von dynamischen Messeinrichtungen des Infrastrukturbetreibers. Der Kunde/Auftraggeber hat an gedeckten Wagen, Containern, Wechselaufbauten, Sattelaufliegern oder sonstigen dem kombinierten Verkehr dienenden ITE geschlossener Bauart, die beladen zur Beförderung übergeben werden, die Verschlüsse anzubringen. Verschlüsse müssen in Art und Aufbau zur Nämlichkeitssicherung und zur Sicherung als Beweismittel im Bereich des Transportrechts geeignet sein sowie gegebenenfalls den Anforderungen von Zoll- bzw. sonstigen Verwaltungsbehörden entsprechen. Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet, Be- und Entladereste an der Ladestelle einschließlich der Zufahrtswege unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. 

11. Stornoregelungen (Ab- und Änderungsbestellregelung)

Soweit der Kunde disponierte Aufträge ab- bzw. umbestellt, steht FRACHTbahn nachstehende Vergütung zu:

– Stornierungen/Änderungen über 72 Stunden vor geplanter Abfahrt: 35% der Rundlauffracht bzw. vereinbarten Vergütung,

– Stornierungen/Änderungen zwischen 72 und 24 Stunden vor geplanter Abfahrt: 50% der Rundlauffracht bzw. vereinbarten Vergütung

– Stornierungen/Änderungen unter 24 Stunden vor geplanter Abfahrt: 80% der Rundlauffracht bzw. vereinbarten Vergütung

12. Mängelprüfung

Der Auftraggeber (bzw. der ihm zuzurechnende Absender/Verlader/Terminalbetreiber oder jeder Dritte, der für den Auftraggeber oder Empfänger handelt) muss vor der Beladung das Transportmittel auf erkennbare Mängel, Sauberkeit und Eignung für das betreffende Frachtgut hin überprüfen. Die Beladung gilt als Genehmigung und Anerkenntnis der Mangelfreiheit des Transportmittels. Im Falle von Mängeln bzw. mangelnden Eignung des Transportmittels darf keine Beladung vorgenommen werden und FRACHTbahn ist darüber zu verständigen. Der Auftraggeber haftet für Schäden an allen Transportmitteln, die durch ihn oder einen von ihm beauftragten oder sonst zuzurechnenden Dritten verursacht werden.

13. Gefahrgut und Einhaltung technischer Bestimmungen

Der Kunde/Auftraggeber hat die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter (gemäß ADR, RID oder ggf. IMDG) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Insbesondere hat der Kunde/Auftraggeber die FRACHTbahn schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihr alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 

Gefahrgut wird von FRACHTbahn nur angenommen/abgeliefert, wenn mit dem Kunden/Auftraggeber die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. von der Bereitstellung an vereinbart ist. Vor Übernahme der Sendungen, müssen diese den Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter entsprechen. Der Kunde/Auftraggeber haftet FRACHTbahn für alle Schäden und Nachteile und stellt FRACHTbahn von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlung gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden/Auftraggeber obliegenden Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind. 

14. Standgeld

Bei Überschreitung der Ladefristen verrechnet FRACHTbahn ein ortsübliches Standgeld; dies gilt auch im Falle von Verzögerungen, die (auch) ohne Verschulden des Auftraggebers entstanden sind.

15. Reinigung von Be- und Entladeplätzen

Wenn der Be- oder Entladeplatz verschmutzt wird, ist er durch den Auftraggeber (bzw. durch den ihm zuzurechnenden Absender/Verlader/Terminalbetreiber oder jeden Dritten, der für den Auftraggeber oder Empfänger handelt) unverzüglich auf dessen Kosten zu reinigen. Im Gleisbereich ist das Sammeln von Verladeresten und dergleichen verboten; eine allfällige Reinigung wird durch FRACHTbahn organisiert und der dadurch entstandene Aufwand wird an den Auftraggeber verrechnet.

16. Reinigung von Transportmitteln, Ladeeinheiten

Der Auftraggeber (bzw. der ihm zuzurechnende Absender/Verlader/Terminalbetreiber oder jeder Dritte, der für den Auftraggeber oder Empfänger handelt) ist dafür verantwortlich, dass die verwendeten Transportmittel vollständig entladen/und ordnungsgemäß gereinigt und fristgerecht am vereinbarten Ort übergeben werden. Bei Verletzung dieser Pflichten werden sämtliche Aufwendungen an den Auftraggeber verrechnet.

17. Bereitstellung zur Annahme

Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen stellt FRACHTbahn das Frachtgut im oder auf dem Beförderungsmittel dem Empfänger im Empfangsbahnhof/Bahnterminal zur Annahme bereit. Bei Zwischenlagerungen in Bahnhöfen, Terminals, Umschlagsplätzen ist die Haftung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Frachtgut sofort nach Ankunft zu übernehmen bzw. für eine ordentliche Bewachung zu sorgen.

18. Transportgerechte Verpackung

Der Auftraggeber versichert stets, dass die Verpackung und Ladeeinheitensicherung transportgerecht sind.

19. Außergewöhnliche Sendungen

Ladungen, deren Beförderung wegen ihres Umfanges, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel besondere Maßnahmen erfordern, gelten als außergewöhnliche Sendung. Der zusätzliche Aufwand für solche Sendungen wird gesondert verrechnet. Ist der Absender oder der Empfänger nicht in der Lage, die für ihn bestimmten Wagen rechtzeitig anzunehmen, haftet er (verschuldensunabhängig) für die dadurch entstehenden Kosten/Aufwendungen/Schäden.

20. Lieferfristen

Die Lieferfristen für die Güterbeförderung ergeben sich aus Art. 16 CIM, auch wenn die konkrete Beförderung nicht dem Anwendungsbereich der CIM unterliegen sollte. Die in dieser Bestimmung festgelegten Lieferfristen beginnen mit der Annahme des Gutes. Sie ruhen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Lieferfristen verlängern sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Würde die Lieferfrist zu einem Zeitpunkt außerhalb der für die Ablieferungsstelle geltenden Betriebszeiten/ Umschlagszeiten des Bestimmungsbahnhofs enden, so endet sie mit der vereinbarten bzw. für die Ablieferstelle geltenden nächstfolgenden Betriebszeiten, Umschlagszeiten. Von Art. 16 CIM abweichende Lieferfristen können nur dadurch wirksam vereinbart werden, dass sie in den Frachtbrief eingetragen werden und dieser Frachtbrief vom Auftraggeber und FRACHTbahn firmenmäßig unterfertigt wurde. Dem Auftraggeber mitgeteilte bzw. übersendete Fahrpläne und Beförderungspläne und Zugplanungen sind keine Lieferfristvereinbarungen, sondern nur ungefähre betriebliche Richtwerte. Eine Überschreitung dieser Richtwerte ohne gleichzeitige Überschreitung der in Art. 16 CIM festgelegten Fristen kann keine wie immer geartete Haftung von FRACHTbahn auslösen.

21. Rechnungen, Zahlungsverzug

Rechnungen von FRACHTbahn sind mit 14 Tagen Zahlungsziel ab Ausstellungsdatum fällig und nach Möglichkeit sofort zu begleichen. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von 5 Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. FRACHTbahn darf im Falle des Verzuges die ortsüblichen Aufwendungen, Spesen und Zinsen berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen (z. B. Bankgarantie) können gegebenenfalls verlangt werden.

22. Freistellungsverpflichtung

Von Forderungen (welcher Art auch immer) oder Nachforderungen für Frachten, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an FRACHTbahn, insbesondere als Verfügungsberechtigten gestellt werden, hat der Auftraggeber FRACHTbahn über Aufforderung sofort zu befreien. Andernfalls ist FRACHTbahn berechtigt, die zu seiner Sicherung oder Befreiung ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls, sofern die Sachlage es rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.

23. Informationspflicht, Warnpflicht

Der Auftraggeber hat FRACHTbahn in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz, der Innehabung des Gutes verbunden sind. Den Auftraggeber trifft darüber hinaus eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert (schriftlich) bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware 17 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut oder Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist und dergleichen. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der Auftraggeber gegenüber FRACHTbahn.

24. Aufrechnungsverbot

Gegenüber Ansprüchen von FRACHTbahn ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig.

25. Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

FRACHTbahn hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihr aus allen Verrichtungen gegen dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfasst, die dem Auftraggeber gehören. FRACHTbahn darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung von FRACHTbahn gefährdet.

26. Haftung

Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften (wie die CIM-COTIF) die Haftung bestimmen, gelten diese Vorschriften (Sondervorschriften des Frachtrechtes). Sonst haftet FRACHTbahn ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Haftungsbestimmungen:

– Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes ist die Haftung von FRACHTbahn mit 4 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm des beschädigten bzw. in Verlust geratenen Gutes oder bis zu einem Betrag von 500 SZR für das Stück oder die Einheit der Höhe nach maximal beschränkt, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

– Bei Lieferfristüberschreitungen ist die Haftung mit der Hälfte der Fracht begrenzt.

– Für alle sonstigen Schäden beträgt die Maximalhaftung € 4.000,- pro Schadensfall.

– Die Haftung von FRACHTbahn ist weiters auf unmittelbare Schäden und die vorgenannten Haftungshöchstbeträge beschränkt; die Haftung für alle anderen Arten von Schäden oder Verlusten (einschließlich entgangener Gewinn, Zinsen, Entgang von Einkünften der künftigen Geschäftsgelegenheiten) ist ausgeschlossen.

Eine Vereinbarung einer Wert- oder Interessensdeklaration ist nicht möglich. FRACHTbahn widerspricht jeder Art von Wert- oder Interessensdeklarationen, insbesondere solcher, die die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge erhöhen könnten. Die Bekanntgabe eines Auftragswertes bzw. Warenwertes führt nicht zu einer Vereinbarung einer Wert- oder Interessensdeklaration. Die Vereinbarung einer Wert- oder Interessensdeklarationen kann nur durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen werden, die von beiden Unternehmen firmenmäßig auf einer Urkunde gezeichnet ist.

27. Tatbestandsaufnahme

Bei allen Transporten (auch außerhalb des Anwendungsbereiches der CIM) ist zusätzlich Folgendes zu beachten: Mit Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen FRACHTbahn aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen. Die Ansprüche erlöschen nur nicht:

–  bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch den Berechtigten mit einer eisenbahnrechtlichen Tatbestandsaufnahme nach dem Vorbild des Artikels 42 CIM festgestellt worden ist;

– bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er die Feststellung wie in Artikel 42 CIM sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gutes verlangt und außerdem beweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Übernahme des Gutes und der Ablieferung entstanden ist;

– bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte binnen 30 Tagen seine Ansprüche gegen FRACHTbahn geltend gemacht hat.

28. Verjährung

Alle Ansprüche gegen FRACHTbahn, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren binnen sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.

29. Wegfall von Haftungserleichterungen

Sämtliche Haftungsbeschränkungen und Fristen, insbesondere Rüge- und Schadensfeststellungsfristen (Tatbestandsaufnahme) gelten ausnahmslos, es sei denn, der Auftraggeber, Berechtigte weist nach, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung von FRACHTbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

30. Außenwirtschaftl. Vorschriften & Dual-Use Güter

Der Auftraggeber/Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller außenwirtschaftlichen Vorschriften der betroffenen Länder und der Europäischen Union; dies betrifft insbesondere die genehmigungspflichtige Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich sogenannter Dual-Use-Güter (Wirtschaftsgüter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken verwendbar sind). Der Auftraggeber/Kunde hat uns auf sämtliche Gebote, Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der zu verwendenden Güter rechtzeitig schriftlich hinzuweisen. Für allfällige, sich aus der Missachtung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften ergebenden Schäden hält uns der Auftraggeber/Kunde schad- und klaglos. Darüber hinaus obliegt dem Auftraggeber/Kunden das Prüfen von Namen und Adressen mit den von verschiedenen Institutionen herausgegebenen Anti-Terror-Listen.

31. Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten des Kunden werden zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses innerhalb des Unternehmens verwendet und gegebenenfalls zu diesem Zweck auch an Subunternehmer weitergegeben. Der Kunde erteilt darüber hinaus seine Zustimmung, dass die von ihm bekanntgegebenen Daten zu Marketingzwecken verwendet werden dürfen.

Die Zustimmung zur Verwendung zu Marketingzwecken kann der Kunde jederzeit schriftlich widerrufen.

32. Rechtswahl, Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR.

Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit in Ausführung dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelvereinbarungen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für Wien vereinbart.

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